Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Koch GmbH für Unternehmer und/oder Verbraucher

 

§ 1 Gültigkeit


(1) Für den Geschäftsverkehr der Peter Koch GmbH, Lienfeldergasse 21, 1160 Wien (im Folgenden: „wir“ oder „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.


(2) Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftragnehmer, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.


(3) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, Abweichungen von den gegenständlichen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Auftraggebers durch uns bedarf es nicht.


(4) Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die gegenständlichen AGB als akzeptiert und ist die jeweils gültige Fassung unter der URL https://www.koch-dach.at/agb/ abrufbar.


(5) Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110, über die (förmliche) Übernahme in den Punkten 10.2 und 10.3 werden ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt, wobei bei sich widersprechenden Bestimmungen die gegenständlichen AGB der ÖNORM B 2110 jedenfalls vorgehen.


(6) Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


§ 2 Angebote/Kostenvoranschlag


(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind entgeltlich, unverbindlich und dienen lediglich zur Orientierung über die zu erwartenden Kosten. Sie werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.


(2) Ein für den Kostenvoranschlag/das Angebot bezahltes Entgelt wird nach allfälliger Auftragserteilung im Zuge der Endabrechnung gutgeschrieben.


(3) Sollten sich nach Auftragserteilung (§ 3) Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen (siehe § 4 Abs 2) von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.


§ 3 Auftragserteilung/Auftragsänderung


(1) Nach Auftragsanfrage durch den Auftraggeber übermittelt der Auftragnehmer ein die Leistungen und Kosten angeführtes Angebot bzw. einen Kostenvoranschlag.


(2) Mit Retournierung dieses unterfertigten Angebots/Kostenvoranschlags kommt der Vertrag zustande, welcher vom Auftragnehmer durch eine Auftragsbestätigung bekundet wird.


(3) Eine (mittels Detailkatalog) vereinbarte Detailausführung kann einseitig nach Beginn der Arbeiten nicht mehr verändert werden. Wir behalten uns vor, die zusätzlichen Kosten bei einer einvernehmlichen Abänderung zu verrechnen.


(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht ebenso Anspruch auf angemessenes Entgelt.


(5) Sollten Abweichungen des Auftrags aus Sicht des Auftragnehmers notwendig sein, so behält er sich ein entsprechendes vom Vertrag leicht abweichendes Vorgehen ausdrücklich vor. Eine dahingehende Information erfolgt an den Auftraggeber. Besteht der Auftraggeber auf die ursprüngliche Vorgehensweise, so kommt der Auftragnehmer mit dieser Information seiner Prüf- und Hinweispflicht nach.


§ 4 Preise


(1) Die Preise sind in EURO angegeben und stets auf Grund der berechneten Kosten am Tage der Angebotslegung erstellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.


(2) Eine Orientierungshilfe zur Preisbildung, insbesondere der jeweils geltende Stundensatz, ist unter der URL https://www.koch-dach.at/anfragen-reparatur abrufbar und gilt als angemessenes Entgelt, für den Fall, dass keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde.


(3) Kommt es während der Durchführung der Arbeiten oder während der Ausführungszeit zu Materialpreisänderungen oder Erhöhungen der Löhne infolge gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen, erhöhen sich die Preise anteilsmäßig. Wir sind berechtigt, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1 % hinsichtlich der Lohnkosten oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren seit Vertragsabschluss eingetreten sind, entsprechend zu berücksichtigen.


(4) Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.


(5) Ist der Auftraggeber Konsument, erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts nur bei einzelvertraglicher Vereinbarung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.


(6) Die Preise beinhalten sämtliche im Angebot enthaltenen Leistungen, Lieferungen bzw. Materialbeistellungen einschließlich der Transport- und Fahrspesen sowie Zuschläge und Zulagen etc.


(7) Preisangaben sind mangels abweichender Vereinbarung nicht als Pauschalpreis zu verstehen.


§ 5 Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten des Auftraggebers


(1) Bei Beratung und Erbringung der Leistung unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer bzw. einen vom Auftragnehmer beauftragten Dritten. Der Auftraggeber wird bei Bedarf sämtliche benötigten Informationen erteilen und mit Arbeitsabläufen vertraute Mitarbeiter für erforderliche Gespräche sowie entsprechende Arbeitsplätze und Unterlagen und/oder Informationen zur Verfügung stellen.


(2) Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.


(3) Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug (§ 12) ein.


(4) Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Auftraggeber beizustellen.


(5) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Werden wir hiermit gesondert beauftragt, ist dies zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß – mangels Entgeltvereinbarung angemessen – zu vergüten.


§ 6 Liefer-, Leistungsfrist und Montage


(1) Die Liefer-/Leistungsfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Datum bzw. nach Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber und endet mit der formlosen Meldung der Fertigstellung an den Auftraggeber. Wird kein Zeitpunkt vereinbart, ist die Leistung innerhalb angemessener Frist zu erbringen.


(2) Bei Verzögerung der Ausführung verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber und vereinbart eine angemessene Verlängerung. Mangels Vereinbarung gilt eine angemessene Nachfrist als vereinbart.


(3) Höhere Gewalt und sonstige nicht beeinflussbare Behinderungen (z.B. Umwelteinflüsse, Epidemien/Pandemien) verlängern die Frist zumindest um die Dauer der Behinderung. Liegt der Grund beim Auftraggeber, besteht ein Rücktrittsrecht (§ 8 Abs 1).


(4) Für Material und Werkzeuge ist auf Verlangen ein versperrbarer Raum kostenlos bereitzustellen. Gerüste, WC-Nutzung oder mobile WC-Einheit sind bereitzustellen. Baustelleneinrichtungen, Absperrungen oder Genehmigungen sind – sofern nicht im Angebot enthalten – gesondert zu vergüten oder beizustellen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


(2) Bei Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung.


§ 8 Rücktritt vom Vertrag


(1) Höhere Gewalt befreit für Dauer und Umfang der Störung von Leistungspflichten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Eine Verzögerung gilt als längerfristig, wenn sie innerhalb von zwei Monaten zumindest vier Wochen andauert.


(2) Der Auftragnehmer kann insbesondere zurücktreten bei:
a) vom Auftraggeber zu vertretender Unmöglichkeit,
b) Behinderung länger als drei Monate,
c) katastrophen-, pandemie- oder epidemiebedingten Ausfällen,
d) dauerhafter höherer Gewalt.


(3) Schadenersatzansprüche daraus sind ausgeschlossen.


(4) Bei Stornierung durch unternehmerischen Auftraggeber wegen Pandemie etc. bleibt Zahlungspflicht bestehen, wenn Leistungsbereitschaft bestand.


(5) Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.


§ 9 Rücktrittsrechtebelehrung gemäß §§ 3ff KSchG und §§ 11ff FAGG


Verbraucher können binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Fristbeginn bei Waren mit Erhalt, bei Dienstleistungen mit Vertragsabschluss. Rücktritt ist schriftlich an Koch Dach & Terrasse - Peter Koch GmbH, Lienfeldergasse 21, 1160 Wien, office@koch-dach.at zu richten. Rückversandkosten trägt der Auftragnehmer; Gefahr der Rücksendung liegt beim Auftraggeber. Bereits geleistete Zahlungen werden binnen 14 Tagen rückerstattet (Mehrkosten für besondere Versandarten nicht). Bei bereits begonnener Dienstleistung ist anteilige Zahlung zu leisten. Kein Rücktrittsrecht besteht u.a. bei Sonderanfertigungen oder vollständig erbrachter Leistung.


§ 10 Abnahme, Übernahme


Mit Übernahme gilt Leistung als erbracht. Kleinaufträge (< 11 Arbeitstage) gelten mit Rechnungslegung bzw. bei fehlendem Widerspruch binnen 14 Tagen (30 bei Konsumenten) als abgenommen. Großaufträge unterliegen der förmlichen Übernahme gemäß ÖNORM B 2110. Teilabnahmen und Teilrechnungen sind zulässig.


§ 11 Lieferverzug


Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich als verbindlich zugesagt. Rücktritt wegen Verzug nur nach mindestens 4-wöchiger schriftlicher Nachfrist möglich. Geringfügige Überschreitungen begründen keine Ansprüche.


§ 12 Abnahmeverzug


Nicht abgenommene Ware wird 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers gelagert (0,5 % der Auftragssumme pro angefangenem Tag, max. EUR 50 pro Tag). Danach kann Verwertung erfolgen; 10 % Konventionalstrafe exkl. USt mindestens Differenzbetrag.


§ 13 Gewährleistung


Für Unternehmer: 12 Monate ab Abnahme; Mängel binnen 14 Tagen schriftlich anzeigen. Gewährleistung umfasst Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung nach Wahl des Auftragnehmers. Haftung nur für Beseitigung des Mangels.
Für Verbraucher: Es gelten §§ 922–933 ABGB.


§ 14 Zahlungsbedingungen


Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt möglich; insbesondere 1/3 Anzahlung. Unter EUR 100.000 monatliche Abrechnung. Ab EUR 100.000: 30 % vor Arbeitsbeginn, 50 % während Montage, Rest binnen 21 Tagen nach Abnahme. Rechnungen sofort fällig.


§ 15 Terminsverlust


Bei Unternehmern tritt Terminsverlust bei verspäteter Teilzahlung ein. Bei Verbrauchern erst nach Mahnung mit 2-wöchiger Nachfrist.


§ 16 Zahlungsverzug


Unternehmer: Verzugszinsen mindestens 18 % p.a. Verbraucher: 4 % p.a. Liefer- und Serviceleistungen können zurückbehalten werden.


§ 17 Haftung und Schadenersatz


Für Unternehmer: Haftung bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit; leichte Fahrlässigkeit nur bei Personenschäden. Keine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn.
Für Verbraucher: Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; leichte Fahrlässigkeit nur für Personenschäden.


§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand


Erfüllungsort für Unternehmer ist Wien. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 19 Salvatorische Klausel


Unwirksame Bestimmungen berühren die übrigen nicht; sie sind durch wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Regelungen zu ersetzen.


§ 20 Formerfordernis


Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


§ 21 Aufrechnung


Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.


§ 22 Subunternehmer


Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig. Der Auftragnehmer bestimmt frei Anzahl und Auswahl der Mitarbeiter oder Sublieferanten.