Aktuelle Entwicklungen zur BUAK: Was Ihr wissen müsst.

In 7 Punkten findet ihr hier die wichtigsten Themen zur verpflichtenden Eingliederung unseres Betriebs in die BUAK. Sollte jemand spezielle Fragen zu diesem Thema haben, sind wir gerne jederzeit für euch da.

Stand 17.03.2025

 

1. BUAK-Konto

Du solltest einen Brief bekommen haben, in dem die Zugangsdaten für dein persönlichen BUAK-Konto übermittelt wurden. Solltest du keinen Brief erhalten haben, melde dich bitte direkt bei der BUAK. Mit deinen Login-Daten kannst du dich über das Portal in dein Konto einloggen. Dort findest du deinen persönlichen Urlaubsstand einsehen.

Achtung: Bitte hinterlege deine aktuelle Kontonummer in deinem BUAK-Konto, damit es zu keinen Schwierigkeiten bei der Urlaubsauszahlung kommt! Nur du kannst auf dein Konto zugreifen und die Informationen einsehen. Wir als Arbeitgeber haben keinen Zugriff und bekommen auch keine Angaben übermittelt.


2. Gutstunden

Die Abrechnung der Gut- und Minusstunden erfolgt wie bisher über die Lohnverrechnung. Es werden keine Daten darüber von uns an die BUAK übermittelt.


3. Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Wir werden weiterhin das Weihnachtsgeld laut Lohnverrechnung im November für alle ausbezahlen.


4. Urlaub

  • Was passiert mit Urlaubstagen aus dem Vorjahr?

    Alle anerkannten Urlaubstage sind am BUAK-Konto vermerkt. Allerdings wurden bei einigen Mitarbeitern einige Urlaubstage nicht anerkannt - den genauen Grund dafür wissen wir leider nicht, da wir keine weitere Auskunft bekommen. Sollten Urlaubstage von der BUAK nicht anerkannt worden sein, werden wir diese als Gutstunden übernehmen. Somit verliert niemand durch die Umstellung auf das BUAK-Konto Gutstunden oder Urlaubstage.

    Wir haben eine genaue Aufstellung pro Mitarbeiter erstellt, welche den Urlaub und Zeitausgleich bis zum 31.12.2024 auflistet. Diese Aufstellung werde ich in den nächsten Wochen mit jedem einzeln von euch besprechen.

    Achtung: Die offenen Urlaubstage sind nicht mehr auf deinem Lohnzettel ausgewiesen, sondern sind nur mehr auf deinem persönlichen BUAK-Konto einzusehen. Es werden jeden Monat die neuen Urlaubstage auf dem BUAK-Konto angerechnet und somit hinterlegt.

  • Wie beantrage ich ab sofort meinen Urlaub?

    Deinen Urlaub reichst du weiterhin direkt über diese Website ein, wie bisher. Sofern genügend Urlaubstage vorhanden sind, wird der Urlaub genehmigt. Ein Überziehen oder Vorgreifen auf Urlaubstage ist bei der BUAK nicht mehr möglich.

    Nach dem konsumierten Urlaub werden die verbrauchten Urlaubstage eingereicht und das entsprechende Urlaubsgeld von der BUAK direkt überwiesen. Bei der nächsten Lohnverrechnung werden die Urlaubstage bzw. das Urlaubsgeld dann berücksichtigt - der Lohn für den Urlaubszeitraum entfällt daher.


5. Schlechtwetter-Regelung

Seit 01.11.2024 können wir bei der BUAK Schlechtwetter geltend machen. Das bedeutet, dass auf Grund von Schlechtwetter (Regen, Schnee, Sturm, Hitze) nicht gearbeitet werden kann und darf. Für diese eingereichten Zeiten werden nur 60% des eigentlich Lohns ausbezahlt.

  • Ab wann gilt die Schlechtwetter-Regelung?

    Die genauen Angaben zur Definition von Schlechtwetter sind von der BUAK hier festgehalten. Alles, was diesen Angaben nicht entspricht, kann nicht geltend gemacht werden, somit gibt es für diese Zeiten keine Auszahlung von der BUAK. In diesem Fall werden die Zeiten als Zeitausgleich abgerechnet.

  • Wir gehen wir als Firma mit Schlechtwetter um?

So gut wie es nur möglich ist, werden wir das Einreichen von Schlechtwetter-Zeiten vermeiden. Einerseits auf Grund der wesentlich geringeren Auszahlungen zum eigentlichen Lohn, als auch zur Unsicherheit, ob die eingereichten Zeiten tatsächlich als Schlechtwetter akzeptiert werden.

Somit werden wir bei schlechtem Wetter zuerst den Zeitausgleich vorziehen und nur in eindeutigen Lagen die Schlechtwetter-Regelung der BUAK beantragen bzw. einreichen.


6. Änderungen der Zulagen

Im Zuge dem Beitritt zur BUAK und der damit verbundenen Umstellung der Lohnverrechnung müssen, wir auch die Zulagen an die bestehenden Regelungen anpassen. Die bisherigen Vereinbarungen mit der Sozialversicherung und dem Finanzamt laufen mit der Umstellung aus.

Wir müssen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von 2021 alle Zulagen versteuern. Bis jetzt wurden nur 25% der Zulagen in unserer Lohnverrechnung als steuerpflichtig gerechnet. Seit 2024 wird diese neue Besteuerungsregel bei Betriebsprüfungen von der Finanz und der Sozialversicherung explizit eingefordert. Um hohe Strafen zu vermeiden, müssen wir diese Anpassung leider mit 1.1.2025 durchführen.

Eine weitere Änderung betrifft die Schmutz- und Gefahrenzulage. Bisher wurden die Schmutz- und die Gefahrenzulage als Prozentsatz vom Grundlohn berechnet. Nach einer Änderung im generellen Kollektivvertrag müssen diese Zulagen jetzt mit einem fixen Satz (Schmutzzulage mit einem Satz von Euro 0,73 und Gefahrenzulage von Euro 1,46) verrechnet werden.

  • Bekomme ich jetzt weniger Lohn ausbezahlt?

    Nein. Die beiden beschriebenen Änderungen hätten für viele einen massiven Verlust beim monatlichen Lohn ergeben. Wir haben daher die Zulagen mit dem Stand aus Ende 2024 eingefroren und verrechnen bei jedem genau diesen Fixsatz an Zulagen. Diese Summe liegt über dem eigentlich abzurechnenden Betrag, damit ihr keinen Verlust durch diese verpflichtende Regelung habt.


7. Dienstverträge

Im Kollektivvertrag werden Dienstverträge angeführt. Wir haben bis jetzt nur die Grunddaten ausgefüllt und an die Sozialversicherung übermittelt. Mit dem Eintritt bei der BUAK schreibt uns die BUAK das Erstellen und Unterschreiben von Dienstverträgen vor.

Im Zuge der Besprechung mit allen Mitarbeitern werden wir auch die Dienstverträge unterschreiben lassen. Die Dienstverträge müssen nun laufend angepasst und einmal im Jahr von allen Mitarbeitern unterschrieben werden.

Jeder Mitarbeiter bekommt per Mail seinen unterschriebenen Dienstvertrag zugeschickt.